
Antragsunterlagen als pdf
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Beitragsordnung des SCSH
Stand 01.01.2007
| Konzernmitglieder | übrige Mitglieder | jugendliche Mitglieder |
Aufnahmebeitrag | 100,00 Euro | 250,00 Euro | - |
Jahresbeitrag | 90,00 Euro | 90,00 Euro | 20,00 Euro |
Jahresbeitrag Gastmitglieder | 100,00 Euro | 100,00 Euro | 20,00 Euro |
Wasserliegeplatz | 150,00 Euro | 180,00 Euro | |
Landliegeplatz | 60,00 Euro | 75,00 Euro | |
Kleinwasserfahrzeuge Surfbrett, Opti, Ruderboote | 30,00 Euro | 45,00 Euro | |
nicht geleistete Arbeitsstunden pro Stunde | 25,00 Euro | 25,00 Euro | ab dem 18. Lebensjahr 20,00 Euro |
Bootsmiete für Clubboote pro Stunde (x);(xx) | 2,50 Euro | 2,50 Euro | 2,50 Euro |
Telefoneinheit | 0,15 Euro | 0,15 Euro | 0,15 Euro |
Mahngebühr | 4,00 Euro | 4,00 Euro | 4,00 Euro |
(X) nicht für Clubopti
(XX) nicht bei Regattaeinsätzen
Beim Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied wird der Aufnahmebeitrag fällig !
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SATZUNG
des
Segelclubs Salzdetfurth e. V.
(SCSH)
Stand: September 2006
§ 1 Name und Sitz, Zweck
Der Segelclub Salzdetfurth e. V. mit Sitz in Wunstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Segel-, Surf- und Eissegelsports und legt besonderen Wert auf die Jugendausbildung.
§ 2 Grundsätze
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) fördernde Mitglieder
e) Gastmitglieder
Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Versammlung sowie das Recht, die Vereinsanlagen zu benutzen. Familienangehörige, für die das Vereinsmitglied unterhaltspflichtig ist, haben Gastrecht und können die Vereinsanlagen im Rahmen der Hausordnung mitbenutzen.
Jugendliche Mitglieder sind solche im Alter bis 18 Jahre. Diese Altersgrenze kann auf Antrag –im Einzelfall - auf 25 Jahre heraufgesetzt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung des Clubbeitrages.
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
Gastmitglieder sind Mitglieder auf Zeit. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied kann ohne politische, konfessionelle und rassische Einschränkung von jeder natürlichen Person beantragt werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Anmeldung wird den Mitgliedern durch Aushang am Vereinsbrett bekannt gegeben. Innerhalb von 4 Wochen haben die Mitglieder Gelegenheit, beim Vorstand schriftlich Bedenken gegen die Aufnahme vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zum Jahresende,
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, mit
einem schriftlichen Bescheid des Letzteren.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 6 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 5c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten.
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder
gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu
geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten
Verhaltens zu rechtfertigen.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung sowie zur Leistung besonderer Abgaben nach den hierfür geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpflichtet.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder stunden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. wenn dreiviertel aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Seglerverband Niedersachsen e.V. zwecks Verwendung im Sinne § 1 dieser Satzung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Vergütungen für Tätigkeiten im Vereinsinteresse werden nicht gezahlt.
§ 10 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als sogenannte ordentliche Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
d) Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
e) Genehmigung des Haushalts-Vorschlages unter Beschlussfassung über
die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Schriftführer ein Protokoll zu
erstellen.
§ 12 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Hafenwart
f) dem Sportwart
g) dem Jugendwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam.
Im Verhinderungsfall soll der Schriftführer oder der Sportwart Vorstand sein. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen. Der Vorstand soll so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gewählt ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten haben.
§ 14 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen bis 4 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.
Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Satzungs- und Beitragsänderungen erfordern in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von zweidrittel der Anwesenden.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Satzung.PDF
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HAUSORDNUNG
des
Segelclub Salzdetfurth e. V.
(SCSH)
gültig ab 01.02.2008
(Änderungen (kursiv) lt. Vorstandssitzung 25.1.2008)
Inhalt:
1. Geltungsbereich
2. Mitgliedschaft
3. Gäste
4. Clubanlagen u. Clubeigentum
5. Clubboote
6. Clubräume
7. Außenanlagen
8. Verstöße
1. Geltungsbereich:
Wer die Clubanlagen und Clubeigentum benutzt, erkennt dadurch diese Hausordnung als verbindliche Regel an.
2. Mitgliedschaft:
Das Recht, die Clubanlagen zu benutzen, setzt die Mitgliedschaft im SCSH voraus. Jeder kann sie gemäß § 4 der Satzung erwerben, jedoch müssen die Interessen der Kali & Salz AG angemessen berücksichtigt werden.
Im ersten Jahr kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Begründung gekündigt werden. Ansonsten haben neue Mitglieder von Anfang an alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes incl. des aktiven und passiven Wahlrechtes.
Im Rahmen dieser Hausordnung sind alle Mitglieder gleichberechtigt.
Ihnen gleichgestellt sind Eheleute und jugendliche Familienmitglieder über 14 Jahren. Jugendliche Familienmitglieder unter 14 Jahren dürfen die Clubanlagen nur unter Aufsicht erziehungsberechtigter Mitglieder oder Eheleute benutzen.
Das entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
3. Gäste:
Gäste dürfen nur von Mitgliedern mitgebracht werden. Will ein Gast häufiger am Clubleben teilnehmen und die Clubanlagen benutzen, so muss der Vorstand dem zustimmen.
Mitglieder anderer Segelclubs haben jederzeit Gastrecht.
Gästeboote dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes auf
dem Clubgelände abgestellt werden.
Der Club lehnt jegliche Haftung gegenüber Gästen ab.
Das Mitbringen von Gästen an Wochenenden ist möglichst einzuschränken.
4. Clubanlagen und Clubeigentum:
Allgemeines
Jeder hat die Clubanlagen und das Clubeigentum pfleglich zu behandeln. Will jemand persönlich die Clubanlagen und das Clubeigentum benutzen, muss der Vorstand dem zustimmen.
Im Clubhaus ist das Übernachten untersagt.
Auf dem Grundstück sind Camping und Zelten nicht erlaubt.
Bootsanhänger sind sobald als möglich vom Clubgelände zu entfernen. Sie dürfen nur vorübergehend auf dem Parkplatz abgestellt werden.
Autos dürfen nur auf dem Parkplatz abgestellt werden.
Fahrräder sind in den Ständern neben dem Clubhaus abzustellen.
Parkplatz und Fahrradständer sind keine Dauerplätze.
Am Stegkopf darf nur an- und abgelegt und nur kurzzeitig mit dem Boot verweilt werden.
Die Verteilung der Bootsliegeplätze regelt der Vorstand.
Fremde Boot dürfen nicht eigenmächtig betreten werden.
Schäden am Clubeigentum sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Wer einen Schaden verursacht, ist dafür haftbar.
Hunde sind auf dem Gelände an der Leine zu führen.
5. Clubboote:
Die Clubboote dürfen eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang von Mitgliedern, von Gästen nur zusammen mit einem Mitglied benutzt werden. Ein Besatzungsmitglied muss den Segelschein haben.
Die Clubboote dürfen nur mit Segelschuhen oder ähnlichem Schuhwerk betreten werden.
Es müssen immer Schwimmwesten mitgeführt werden.
Bei Sturmwarnung sind die Schwimmwesten anzulegen.
Clubboote dürfen bei offensichtlicher Sturmgefahr nicht benutzt werden. Bei überraschend hereinbrechendem Sturm ist die Fahrt möglichst schnell zu beenden.
Das Bordbuch ist ordnungsgemäß zu führen, insbesondere sind alle Schäden und Unfälle -unbeschadet der Mitteilung an den Vorstand - einzutragen.
Die Clubboote sind nach der Fahrt ordnungsgemäß zu hinterlassen: Festmachen, Säubern, Öffnen der Lenzklappen, Vorsegel in den Stauraum etc.
6. Clubräume:
- Flaschen, Gläser und sonstige Gegenstände müssen nach Benutzung von den Tischen abgeräumt, benutztes Geschirr und Aschenbecher geleert und gesäubert werden.
- Die Tische und Stühle sind nach Gebrauch in gewohnter Ordnung wieder hinzustel1en.
- Das gesamte Inventar ist pfleglich zu behandeln.
- Die Küche ist nach Benutzung aufzuräumen, Herdplatten und Backröhren sind nach Gebrauch zu säubern.
- Kleidung und Gepäck sind in der Flurgarderobe und im Umkleideraum des Obergeschosses abzulegen.
- Die Dusch- und Waschanlage ist nach Benutzung zu säubern.
7. An privaten Sachen soll der Name des Besitzers erkennbar sein. Herrenlose Sachen werden entsorgt oder verwertet.
7. Außenanlagen:
1. Das Tor zum Clubgelände ist geschlossen zu halten.
2. Clubhaus,Garage und Schuppen sind verschlossen zu halten. Wer als letzter das Clubgelände
verlässt hat sich davon zu überzeugen, das die Fenster im Clubhaus geschlossen und alle
Außentüren - auch der Nebengelasse –verschlossen sind.
Dies gilt auch beim Ablegen vom Steg, sofern sich kein anderes
Clubmitglied auf dem Clubgelände aufhält.
3. Die Garage ist nur zur Unterbringung von Clubeigentum vorgesehen.
4. Im Schuppen steht den Mitgliedern ein Regal zur Ablage der Segelsachen zur Verfügung.
5. Liegestühle und Gartenmöbel sind nach Benutzung wieder in die Garage zurückzustellen.
8. Verstöße gegen die Hausordnung:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten.
Der Vorstand entscheidet, welche Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung getroffen werden.