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 Beitragsordnung des SCSH

 

Stand 01.01.2007

 

 

 

Konzernmitglieder

 

übrige Mitglieder

 

jugendliche Mitglieder

 

Aufnahmebeitrag

 

100,00 Euro

 

250,00 Euro

 

-

 

Jahresbeitrag

 

90,00 Euro

 

90,00 Euro

 

20,00 Euro

 

Jahresbeitrag Gastmitglieder

 

100,00 Euro

 

100,00 Euro

 

20,00 Euro

 

Wasserliegeplatz

 

150,00 Euro

 

180,00 Euro

 

 

 

Landliegeplatz

 

60,00 Euro

 

75,00 Euro

 

 

Kleinwasserfahrzeuge

Surfbrett, Opti, Ruderboote

 

30,00 Euro

 

45,00 Euro

 

 

nicht geleistete

Arbeitsstunden pro Stunde

 

25,00 Euro

 

25,00 Euro

ab dem 18. Lebensjahr

20,00 Euro

Bootsmiete für Clubboote

             pro Stunde

(x);(xx)

 

2,50 Euro

 

2,50 Euro

 

2,50 Euro

 

Telefoneinheit

 

0,15 Euro

 

0,15 Euro

 

0,15 Euro

 

Mahngebühr

 

4,00 Euro

 

4,00 Euro

 

4,00 Euro

 

(X) nicht für Clubopti

(XX) nicht bei Regattaeinsätzen

Beim Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied wird der Aufnahmebeitrag fällig !

 

 

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SATZUNG

 des

 Segelclubs Salzdetfurth e. V.

 (SCSH)

 Stand: September 2006

 

§ 1 Name und Sitz, Zweck

Der Segelclub Salzdetfurth e. V. mit Sitz in Wunstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Segel-, Surf- und Eissegelsports und legt besonderen Wert auf die Jugendausbildung.

 

§ 2 Grundsätze

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder

b) jugendliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) fördernde Mitglieder

e) Gastmitglieder

Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Versammlung sowie das Recht, die Vereinsanlagen zu benutzen. Familienangehörige, für die das Vereinsmitglied unterhaltspflichtig ist, haben Gastrecht und können die Vereinsanlagen im Rahmen der Hausordnung mitbenutzen.

Jugendliche Mitglieder sind solche im Alter bis 18 Jahre. Diese Altersgrenze kann auf Antrag –im Einzelfall - auf 25 Jahre heraufgesetzt werden.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung des Clubbeitrages.

Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

Gastmitglieder sind Mitglieder auf Zeit. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

 

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied kann ohne politische, konfessionelle und rassische Einschränkung von jeder natürlichen Person beantragt werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Anmeldung wird den Mitgliedern durch Aushang am Vereinsbrett bekannt gegeben. Innerhalb von 4 Wochen haben die Mitglieder Gelegenheit, beim Vorstand schriftlich Bedenken gegen die Aufnahme vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung

      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

      einem Monat zum Jahresende,

b)   durch Tod

c)   durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, mit 

      einem schriftlichen Bescheid des Letzteren.                 

      Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft  

      entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 6 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 5c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

 

a)   wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten.

      insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher  

      Mahnung nicht nachkommt,

b)  wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder 

     gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

     Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu

     geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten

     Verhaltens zu rechtfertigen.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung sowie zur Leistung besonderer Abgaben nach den hierfür geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpflichtet.

In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder stunden.

 

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. wenn dreiviertel aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.

Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Seglerverband Niedersachsen e.V. zwecks Verwendung im Sinne § 1 dieser Satzung.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand.

     Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

     Vergütungen für Tätigkeiten im Vereinsinteresse werden nicht gezahlt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als sogenannte ordentliche Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a)    Wahl der Vorstandsmitglieder,

b)    Wahl der Kassenprüfer,

c)    Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,

d)    Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und der Geschäftsführung,

e)    Genehmigung des Haushalts-Vorschlages unter Beschlussfassung über 

       die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,                        

f)     Satzungsänderungen,

g)    Auflösung des Vereins.

       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Schriftführer ein Protokoll zu 

       erstellen.

     

§ 12 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Hafenwart

f) dem Sportwart

g) dem Jugendwart

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam.

Im Verhinderungsfall soll der Schriftführer oder der Sportwart Vorstand sein. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen. Der Vorstand soll so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gewählt ist.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

 

§ 14 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Alle Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen bis 4 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.

Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Satzungs- und Beitragsänderungen erfordern in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von zweidrittel der Anwesenden.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Satzung.PDF

 

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HAUSORDNUNG

 

des

Segelclub Salzdetfurth e. V.

(SCSH)

gültig ab 01.02.2008

 

(Änderungen (kursiv) lt. Vorstandssitzung 25.1.2008)

 

 

Inhalt:

 

1. Geltungsbereich

2. Mitgliedschaft

3. Gäste

4. Clubanlagen u. Clubeigentum

5. Clubboote

6. Clubräume

7. Außenanlagen

8. Verstöße

 

 

  

1. Geltungsbereich:

 

Wer die Clubanlagen und Clubeigentum benutzt, erkennt dadurch diese Hausordnung als verbindliche Regel an.

 

 

2. Mitgliedschaft:

 

Das Recht, die Clubanlagen zu benutzen, setzt die Mitgliedschaft im SCSH voraus. Jeder kann sie gemäß § 4 der Satzung erwerben, jedoch müssen die Interessen der Kali & Salz AG angemessen berücksichtigt werden.

Im ersten Jahr kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Begründung gekündigt werden. Ansonsten haben neue Mitglieder von Anfang an alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes incl. des aktiven und passiven Wahlrechtes.

Im Rahmen dieser Hausordnung sind alle Mitglieder gleichberechtigt.

Ihnen gleichgestellt sind Eheleute und jugendliche Familienmitglieder über 14 Jahren. Jugendliche Familienmitglieder unter 14 Jahren dürfen die Clubanlagen nur unter Aufsicht erziehungsberechtigter Mitglieder oder Eheleute benutzen.

Das entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von ihrer Aufsichtspflicht.

 

 

3. Gäste:

 

Gäste dürfen nur von Mitgliedern mitgebracht werden. Will ein Gast häufiger am Clubleben teilnehmen und die Clubanlagen benutzen, so muss der Vorstand dem zustimmen.

Mitglieder anderer Segelclubs haben jederzeit Gastrecht.

Gästeboote dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes auf

dem Clubgelände abgestellt werden.

Der Club lehnt jegliche Haftung gegenüber Gästen ab.

Das Mitbringen von Gästen an Wochenenden ist möglichst einzuschränken.

 

 

4. Clubanlagen und Clubeigentum:

 

Allgemeines

Jeder hat die Clubanlagen und das Clubeigentum pfleglich zu behandeln. Will jemand persönlich die Clubanlagen und das Clubeigentum benutzen, muss der Vorstand dem zustimmen.

 

Im Clubhaus ist das Übernachten untersagt.

 

Auf dem Grundstück sind Camping und Zelten nicht erlaubt.

 

Bootsanhänger sind sobald als möglich vom Clubgelände zu entfernen. Sie dürfen nur vorübergehend auf dem Parkplatz abgestellt werden.

 

Autos dürfen nur auf dem Parkplatz abgestellt werden.

Fahrräder sind in den Ständern neben dem Clubhaus abzustellen.

Parkplatz und Fahrradständer sind keine Dauerplätze.

 

Am Stegkopf darf nur an- und abgelegt und nur kurzzeitig mit dem Boot verweilt werden.

 

Die Verteilung der Bootsliegeplätze regelt der Vorstand.

 

Fremde Boot dürfen nicht eigenmächtig betreten werden.

 

Schäden am Clubeigentum sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

Wer einen Schaden verursacht, ist dafür haftbar.

 

Hunde sind auf dem Gelände an der Leine zu führen.

 

 

5. Clubboote:

 

Die Clubboote dürfen eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang von Mitgliedern, von Gästen nur zusammen mit einem Mitglied benutzt werden. Ein Besatzungsmitglied muss den Segelschein haben.

 

Die Clubboote dürfen nur mit Segelschuhen oder ähnlichem Schuhwerk betreten werden.

Es müssen immer Schwimmwesten mitgeführt werden.

Bei Sturmwarnung sind die Schwimmwesten anzulegen.

Clubboote dürfen bei offensichtlicher Sturmgefahr nicht benutzt werden. Bei überraschend hereinbrechendem Sturm ist die Fahrt möglichst schnell zu beenden.

 

Das Bordbuch ist ordnungsgemäß zu führen, insbesondere sind alle Schäden und Unfälle -unbeschadet der Mitteilung an den Vorstand - einzutragen.

Die Clubboote sind nach der Fahrt ordnungsgemäß zu hinterlassen: Festmachen, Säubern, Öffnen der Lenzklappen, Vorsegel in den Stauraum etc.

 

 

6. Clubräume:

 

  1. Flaschen, Gläser und sonstige Gegenstände müssen nach Benutzung von den Tischen abgeräumt, benutztes Geschirr und Aschenbecher geleert und gesäubert werden.
  2. Die Tische und Stühle sind nach Gebrauch in gewohnter Ordnung wieder hinzustel1en.
  3. Das gesamte Inventar ist pfleglich zu behandeln.
  4. Die Küche ist nach Benutzung aufzuräumen, Herdplatten und Backröhren sind nach Gebrauch zu säubern.
  5. Kleidung und Gepäck sind in der Flurgarderobe und im Umkleideraum des Obergeschosses abzulegen.
  6. Die Dusch- und Waschanlage ist nach Benutzung zu säubern.

    7.  An privaten Sachen soll der Name des Besitzers erkennbar sein. Herrenlose Sachen werden entsorgt oder verwertet.

  

7. Außenanlagen:

    1. Das Tor zum Clubgelände ist geschlossen zu halten.

    2. Clubhaus,Garage und Schuppen sind verschlossen zu halten. Wer als letzter das Clubgelände

       verlässt hat sich davon zu überzeugen, das die Fenster im Clubhaus geschlossen und alle       

       Außentüren - auch der Nebengelasse –verschlossen sind.

       Dies gilt auch beim Ablegen vom Steg, sofern sich kein anderes

       Clubmitglied auf dem Clubgelände aufhält.

   3. Die Garage ist nur zur Unterbringung von Clubeigentum vorgesehen.

   4. Im Schuppen steht den Mitgliedern ein Regal zur Ablage der Segelsachen zur Verfügung.

   5. Liegestühle und Gartenmöbel sind nach Benutzung wieder in die Garage zurückzustellen.

 

8. Verstöße gegen die Hausordnung:

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten.

Der Vorstand entscheidet, welche Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung getroffen werden.

 

 



© Segelclub Salzdetfurth | post@scsh.de