Satzung





SATZUNG


des


Segelclubs Salzdetfurth e. V.

(SCSH)




Stand: 4. April 2019

 
§ 1 Name und Sitz, Zweck

Der Segelclub Salzdetfurth e. V. mit Sitz in Wunstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Segel-, Surf- und Eissegelsports und legt besonderen Wert auf die Jugendausbildung.


§ 2 Grundsätze

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) fördernde Mitglieder
e) Gastmitglieder

Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben Sitz und Stimme in der Versammlung sowie das Recht, die Vereinsanlagen zu benutzen. Familienangehörige, für die das Vereinsmitglied unterhaltspflichtig ist, haben Gastrecht und können die Vereinsanlagen im Rahmen der Hausordnung mitbenutzen.

Jugendliche Mitglieder sind solche im Alter bis 18 Jahre. Diese Altersgrenze kann auf Antrag –im Einzelfall - auf 25 Jahre heraufgesetzt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung des Clubbeitrages.
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Wassersportaktivitäten sind nicht erlaubt, auch nicht das Nutzen der clubeigenen Wasserfahrzeuge.
Gastmitglieder sind Mitglieder auf Zeit. Sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.


§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied kann ohne politische, konfessionelle und rassische Einschränkung von jeder natürlichen Person beantragt werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Anmeldung wird den Mitgliedern durch Aushang am Vereinsbrett bekannt gegeben. Innerhalb von 4 Wochen haben die Mitglieder Gelegenheit, beim Vorstand schriftlich Bedenken gegen die Aufnahme vorzubringen. Nach Ablauf
dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über das Aufnahmegesuch.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zum Jahresende,
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses
des Vorstandes, mit einem schriftlichen Bescheid des
Letzteren.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 6 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 5c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber
eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere seiner Verpflichtung
zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden
Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder gegen die ungeschrie-
benen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt.

Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Verhaltens zu rechtfertigen.


§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung sowie zur Leistung besonderer Abgaben nach den hierfür geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpflichtet.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder stunden.


§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dreiviertel aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen. 
Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Seglerverband Niedersachsen e.V. zwecks Verwendung im Sinne § 1 dieser Satzung.
§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. 
Vergütungen für Tätigkeiten im Vereinsinteresse werden nicht gezahlt.


§ 10 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. 

Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als sogenannte ordentliche Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für
das kommende Geschäftsjahr,
d) Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und der
Geschäftsführung,
e) Genehmigung des Haushalts-Vorschlages unter Beschlussfassung
über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.


§ 12 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Hafenwart
f) dem Sportwart
g) dem Jugendwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam.
Im Verhinderungsfall soll der Schriftführer oder der Sportwart Vorstand sein. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen. Der Vorstand soll so lange im Amt bleiben, bis ein neuer gewählt ist.


§ 13 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten haben.


§ 14 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Alle Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen bis 4 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.
Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Satzungs- und Beitragsänderungen erfordern in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von dreiviertel der Anwesenden.


§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


Share by: